Satzung JuTV 1912 e.V. Hüffelsheim
Vorbemerkung:
Falls Formulierungen erforderlich sind, die den Eindruck erwecken könnten, ein Amt oder eine Funktion im Verein könne oder solle von einer Person männlichen Geschlechtes ausgeübt werden, so sind diese Formulierungen nur der Einfachheit halber gemacht und sollen keine Bevorzugung eines Geschlechtes darstellen.
§1 Name und Sitz
Der am 5. März 1912 in Hüffelsheim gegründete Verein führt den Namen
„Jugend- und Turnverein 1912 e.V. Hüffelsheim“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hüffelsheim.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Kreuznach eingetragen.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied im Turnverband Mittelrhein e.V., des Sportbundes Rheinland e.V. und des Tischtennisverbandes Rheinland e.V.
§2 Vereinszweck
Förderung des Sportes unter besonderer Berücksichtigung des Turnsportes im Sinne der Regelungen des Deutschen Turnerbundes. Förderung der Jugend durch auf ihre speziellen Bedürfnisse abgestimmte sportliche Angebote.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§4 Mitgliedschaft
1. Allgemeines
Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Austritt
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Ausschluß.
3. Ausschluß
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten grob gegen die Vereinsinteressen verstößt oder wenn es mit seiner Beitragszahlung länger als 12 Monate trotz schriftlicher Mahnung in Rückstand ist.
Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung. Dies ist mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) besondere Verdienste um den Verein
b) Alter von 65 Jahren und mindestens 15 Jahre ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
§5 Mitgliedsbeiträge
Es sind jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge für Jugendliche und Erwachsene sind an die Empfehlungen der Sportbünde gekoppelt und bedürfen bei Veränderungen keiner gesonderten Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich gestaltet sein. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich mit einfacher Mehrheit beschließen:
a) Abweichungen der oben beschriebenen Mindesbeiträgen
b) Außerordentliche Mitgliedsbeiträge bei Bedarf
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§6 Rechte der Mitglieder
Mitglieder des Vereins haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins im Rahmen der Übungsstunden zur Benutzung zur Verfügung.
Jedes Mitglied kann sich in allen Abteilungen des Vereins betätigen. Den Anordnungen des Vorstandes und den von ihm beauftragten Übungsleitern ist Folge zu leisten.
§7 Vereinsorgane
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
Sie muß einmal jährlich stattfinden. Sie soll im 1. Quartal einberufen werden.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim.
Außerhalb der Verbandsgemeinde Rüdesheim wohnende Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
Die Einladung muß mindestens 7 Tage vorher erfolgen.
Gegenstand der Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5. Beschlußfassung über Anträge
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
a) nach Beschluß des Vorstandes
b) nach schriftlichem Antrag von mind 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Begründung dieses Vorgehens.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
§9 Stimmrecht
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig sein, so ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, die ohne Einschränkung entscheiden kann.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
§10 Entscheidungsrecht der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
Es wird offen abgestimmt. Wünscht mindestens ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
1. Zusammensetzung
- 1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
2. Kassierer
1. Schriftführer
2. Schriftführer - Abteilungsleiter
Beisitzer
Die unter a) genannten Personen werden im jährlichen Rythmus jeweils zur Hälfte neu gewählt oder bestätigt. Dies soll eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes gewährleisten.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
der 1. Vorsitzende
der 1. Kassierer
der 1. Schriftführer
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis für Geldgeschäfte, bis zu einer Höhe von 2000 €.
§12 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Sie werden in der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt oder bestätigt. Außerdem soll eine Ersatzperson gewählt werden.
§13 Der Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes dies beantragt.
Der 1. Vorsitzende hat kann an allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen teilnehmen und hat volles Stimmrecht. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, an diesen Sitzungen beratend teilzunehmen.
§14 Der Kassierer
Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Er hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.
§15 Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und die Protokollierung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung.
Die Protokolle werden von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§16 Ausschüsse
Sofern es die Vereinsinteressen erfordern, werden für besondere Aufgaben Auschüsse gebildet.
§17 Jugendordnung
Der Verein gibt sich eine Jugendordnung im Rahmen der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Jugendordnung.
Sie kann über die ihr zugewiesenen Mittel selbst beschließen.
§18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer auschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, mit der Maßgabe, daß es der Gemeinde Hüffelsheim treuhänderisch zufällt und nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Turnsportes weiterhin Verwendung finden darf.
Bei Neugründung des Jugend- und Turnverein ist die Gemeinde verpflichtet, das gesamte Vermögen an denselben als Eigentümer wieder zurückzugeben.
Hüffelsheim, den 16. April 2018